Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Cookies sind nichts Böses und helfen uns, unsere Website zuverlässig zu betreiben.
Einige der Cookies sind zwingend notwendig, ohne die der Betrieb unserer Website nicht möglich wäre,
während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern und wirtschaftlich zu betreiben. Sie können alle Cookies akzeptieren und sofort fortfahren
oder auch eigene Einstellungen festlegen. Ihre Entscheidung können Sie nachträglich jederzeit widerrufen und Cookies
abwählen (z.B. im Fußbereich unserer Website). Nähere Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Beamte erhalten im Regelfall eine anteilige Erstattung anfallender Behandlungskosten in Form der Beihilfe. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem jeweiligen Beihilfesatz.
Die Höhe des Satzes ist abhängig von den jeweiligen Beihilfevorschriften – kinderreiche Beamte und Pensionäre erhalten eine höhere Erstattung. Auch Ehegatten und Kinder eines
Beamten haben über diesen grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe (keine eigene Krankenversicherung bzw. noch vorhandene Kindergeldberechtigung vorausgesetzt). Dadurch müssen
Sie als Privatversicherte lediglich eine Restkostenversicherung abschließen. Der Erstattungssatz kann bei solchen Tarifen auch an die Beihilfegegebenheiten angepasst werden
(z. B. bei Eintritt in den Ruhestand).
Staatsdiener können sich aber auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. In diesem Fall entfällt jedoch der Anspruch auf Beihilfe. Anders als beim Angestellten
übernimmt der Dienstherr beim Beamten nicht zwingend die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge. Nur einige Bundesländer bieten ihren gesetzlich versicherten Beamten ein
Zuschuss-Modell – die sogenannte „pauschale Beihilfe“. Derzeit wird der Zuschuss für Beamte in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen,
Schleswig-Holstein und Thüringen ausbezahlt.
Dieser orientiert sich am Arbeitgeberanteil zur GKV – der Dienstherr übernimmt also die Hälfte der Beiträge. Diese werden dann zusammen mit der Besoldung ausbezahlt.
Wichtig: Die Entscheidung, sich in der GKV zu versichern, ist unwiderruflich. Ein Wechsel in die klassische Beamtenversicherung der PKV ist somit ausgeschlossen.
Einschränkungen der Beihilfe
Wie in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, werden auch in der Beihilfe nicht immer alle Kosten voll übernommen. Je nach Bundesland gibt es in
Teilbereichen verschiedene Einschränkungen, die beachtet werden sollten. Hierunter können zum Beispiel Kürzungen beim Zahnersatz, bei Brillengläsern
und -fassungen oder bei Schutzimpfungen oder auch Selbstbehalte für Arzneimittel und Krankenhausaufenthalte anfallen. Diese Regelungen wurden sowohl in der
Beihilfeverordnung des Bundes als auch in den Ländergesetzen an verschiedenen Stellen festgeschrieben. Es werden also nicht automatisch alle Aufwendungen
erstattet, sodass man in einigen Bereichen Zuzahlungen leisten muss.
Notwendige Absicherungen als Zusatz zur Beihilfe
PKV-Vollversicherung (Restkostentarif) für den verbleibenden Teil je nach Beihilfesatz für den Beihilfeempfänger und die Beihilfeberechtigten jeweils inkl. Pflegepflichtversicherung
Beihilfeergänzungstarif für die von der Beihilfe ausgeschlossenen Kosten (je nach Bundesland) wie z. B. Differenzkosten für Einbettzimmer oder Heilpraktikerleistungen
Krankenhaustagegeld für evtl. entstehende Differenzkosten für stationäre Wahlleistungen (je nach Bundesland)
Auslandsreisekrankenversicherung, da die Leistungen der Beihilfe auf Behandlungen in Deutschland beschränkt sind, um die Beitragsrückerstattungen nicht zu gefährden und die Zahlung hoher Selbstbeteiligungen zu vermeiden
Beamtenausbildung - Anwärter und Referendare
Auch während der Ausbildung zum Beamten (Beamte auf Widerruf) gewähren der Dienstherr Beihilfe. Für diese Beamtengruppe gibt es bei den
Versicherern sogenannte Anwärtertarife. Diese haben i.d.R. die gleichen Leistungen wie die Restkostentarife, werden aber zu stark vergünstigten
Prämien angeboten, was auf der Tatsache beruht, dass Anwärtertarife keine Alterungsrückstellungen bilden.
Versicherbar sind:
Personen mit Beihilfeanspruch, die sich in der Berufsausbildung befinden
Personen, die das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Sollte eine dieser beiden Voraussetzungen wegfallen, so enden die Sonderbedingungen für die Anwärtertarife und der Versicherungsschutz geht in
den normalen Restkostentarif des Versicherers über.
Kontrahierungszwang und Beamtenöffnungsaktion
Da auch Beamte unter die in Deutschland geltende Versicherungspflicht fallen, wurde ein beihilfefähiger Basistarif geschaffen. In diesen
müssen Beamte aufgenommen werden, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand. Um trotz gesundheitlicher Einschränkungen dennoch eine Chance
auf einen Restkostentarif außerhalb des Basistarifs zu haben, gibt es eine Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer.
Teilnahmeberechtigter Personenkreis ab dem Zeitpunkt der Erstverbeamtung (Ausstellung der Ernennungsurkunde) ist:
Beamte auf Probe
Beamte auf Zeit
Beamte auf Widerruf
Beamte auf Lebenszeit
Richter mit Anspruch auf Beihilfe
Geistliche mit Anspruch auf Beihilfe
Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften
Abgeordnete des Europäischen Parlaments, die einen beihilfeähnlichen Anspruch haben
erstmals berücksichtigungsfähige Angehörige
Darüber hinaus gilt die Öffnungsaktion auf eine Anwartschaft bei Beamtenanfängern mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Formen der Anwartschaftsversicherung
Große Anwartschaft
Kleine Anwartschaft
bildet Altersrückstellungen
bildet keine Altersrückstellungen
Einstieg in die späteren Tarife somit zum günstigeren Tarifbeitrag
Einstieg in die späteren Tarife somit zum altersgerechten Tarifbeitrag
sichert den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Abschlusses
sichert den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Abschlusses
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns vor Spam-Bots schützen möchten.
Übertragen Sie daher bitte den angezeigten Code, um zu bestätigen, dass Sie ein Mensch sind.
Der Code besteht aus Großbuchstaben von A-Z und den Zahlen 2-9.